Vertragsrecht
Das LG Ravensburg bestätigte in einer Entscheidung vom 21.09.2018, 2 O 21/18, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobilienkredits, weil die finanzierende Bank eine nach der Rechtsprechung des BGH, XI ZR 309/16, unwirksame Aufrechnungsklausel im Vertrag verwandt hatte. Nur so sei der effektive Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil vom 14.03.2019, C-118/17, nunmehr klar, dass diese Rechtsansicht auch europarechtlich geboten ist.