Steuerstrafrecht
Der Bundesgerichtshof hat im Steuerstrafrecht die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung maßgeblich geändert. Mit Urteil vom 27.10.2015 hat er entschieden, dass ein „großes Ausmaß“ im Sinn von § 370 III 2 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall) bei jeder Steuerhinterziehung vorliegt, die 50.000 € überschreitet.