VW Abgasskandal: Händler muss voraussichtlich Gebrauchsfahrzeug zurücknehmen

Vertragsrecht

Nach dem Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 20.12.2017 (Aktenzeichen 18 U 112/17), muss ein VW-Vertragshändler einen Gebrauchtwagen zurück nehmen, weil die Abgassoftware nicht fristgerecht beseitigt wurde.

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs, hat das Oberlandesgericht Köln in einem Hinweisbeschluss der Berufung eines VW-Vertragshändlers wenig Chancen eingeräumt. Im Juni 2015 hatte die Klägerin beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189. Dieser verwendet aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten als im Straßenverkehr. Der Hersteller hatte die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert. Daraufhin setzte die Klägerin dem Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels. Nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, trat Sie im Dezember 2015 vom Kaufvertrag zurück. Das Autohaus wurde vom Landgericht Aachen zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Den Betrag des nachträglich von der Klägerin eingebauten Navigationsgerätes, dass den Wert des Fahrzeugs erhöht hat, muss das Autohaus ebenfalls bezahlen. In seiner nachfolgenden Entscheidung wies das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Das Fahrzeug sei wegen der eingesetzten Software mangelhaft, begründete das Gericht. Ein erworbenes Fahrzeug ist entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig. Davon könne ein vernünftiger Durchschnittskäufer ausgehen. Das der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe, gehöre dazu. Wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe, gelte das auch. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Das Fahrzeug sei durch die Verwendung der Manipulations-Software in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Nicht unerheblich sei auch die Pflichtverletzung gewesen. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei jedenfalls weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die gesetzte Frist zur Nachbesserung der Klägerin sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Zu erstatten sind dabei allerdings nicht die vollen Kosten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des Pkw erhöht hat.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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