Der Bundesgerichtshof hat im Steuerstrafrecht die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung maßgeblich geändert

Steuerstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat im Steuerstrafrecht die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung maßgeblich geändert. Mit Urteil vom 27.10.2015 hat er entschieden, dass ein „großes Ausmaß“ im Sinn von § 370 III 2 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall) bei jeder Steuerhinterziehung vorliegt, die 50.000 € überschreitet.

Der Bundesgerichtshof hatte im Steuerstrafrecht bisher danach differenziert, ob der Täter dem Staat Geld entzieht oder „nur“ vorenthält.  Eine Entziehung liegt vor, wenn der Täter z.  B. falsche Angaben macht und sich dadurch Steuererstattungen in Höhe von 50.000 € erschwindelt. Wenn es der Täter unterlässt, bestimmte Angaben zu machen, z. B. bestimmte Einkünfte nicht angibt, lag bisher nur eine Steuergefährdung (Vorenthalten)  vor, da die Steuerbehörden durch „nachhaken“ diese Einkünfte aufdecken  oder der Täter selbst durch Einsicht, diese Angaben noch nachholen konnte. Daher lag die Wertgrenze für das „große Ausmaß“ bei Gefährdungsfällen bisher  in der Regel bei 100.000 €. Von dieser Rechtsprechung im Steuerstrafrecht ist der Bundesgerichtshof nur abgerückt und legt die Wertgrenze einheitlich bei 50.000 € fest.

Diese Rechtsprechung wird in der Praxis die Strafbarkeit ausweiten und zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts führen.  Die Rechtsprechung ergeht im Sinne der Tendenz der letzten Jahre, denn  der Wille der Politik zum Austrocknen der Steueroasen und die Bekämpfung von Steuerstraftätern durch Ankauf von Daten- Cd´s, hat die bisher oft anzutreffende  Auffassung, Steuerhinterziehung sei ein Kavaliersdelikt, in der Bevölkerung weitgehend beseitigt.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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