Der Fall „Pechstein“

Sportrecht

Es ist aus der Presse hinlänglich bekannt, dass die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein vielfach gegen die gegen sie verhängte Dopingsperre vorgegangen ist und zudem zuletzt Schadensersatzansprüche gegen den deutschen und den internationalen Eisschnelllaufverband vor einem ordentlichen Gericht (Landgericht München) geltend machte. Zuvor hatte sie gegen die durch den Court of Arbitration for Sport (CAS) verhängte Dopingsperre schon Beschwerde vor dem Schweizer Bundesgericht eingelegt.

Zur Einhaltung der Dopingregeln hatte sich Frau Pechstein schriftlich verpflichtet,  zudem unterzeichnete sie eine Schiedsvereinbarung, die den CAS in Lausanne – unter Ausschluss des Rechtsweges zu ordentlichen Gerichten – als Schiedsgericht vorsah. Auch in der Berufungsinstanz vor dem CAS wurden dessen Verfahrensregelungen, insbesondere seine Zuständigkeit für das konkrete sportrechtliche Verfahren durch die Parteien noch einmal gesondert unterzeichnet.

Das Landgericht München hatte die sportrechtliche Klage von Frau Pechstein abgewiesen, so dass sich der BGH in der Revisionsinstanz damit beschäftigen musste.

Der BGH hat in dieser Entscheidung vom 07.06.2016 – KZR 6/15 – vor allem festgestellt, dass der CAS ein echtes Schiedsgericht im Sinn der §§ 1025 II, 1032 ZPO ist und dass Schiedsvereinbarungen, die Athleten von Sportverbänden faktisch aufgezwungen werden (wie sie anderenfalls nicht an Wettkämpfen teilnehmen können) als freiwilliger Verzicht auf den Zugang zum staatlichen Richter angesehen werden. Mit dieser Begründung wurde die Schadensersatzklage auch als unzulässig abgewiesen.

Im Ergebnis stellt der BGH durch diese Entscheidung, neben dem Schweizer Bundesgericht, dass zuvor ähnlich entschieden hatte klar, dass der internationale Sportgerichtshof ein „echtes“  Schiedsgericht im Sinn der deutschen Zivilprozessordnung ist. Nur durch diese Einordnung als Schiedsgericht und nicht als Verbandsgericht stehen die Entscheidungen des CAS denjenigen staatlicher Gerichte gleich. Und nur durch die Annahme der Schiedsvereinbarung als „freiwillig“, wenn auch unter dem Druck sonst nicht an Wettkämpfen teilnehmen zu können, erreicht der BGH einen wirksamen Verzicht des einzelnen  Sportlers auf Zugang zu den staatlichen Gerichten.

Diese Entscheidung hat eine immense Aufwertung des CAS zur Folge, da dessen Stellung als „echtes Schiedsgericht“ im Sport anerkannt wird, was in Verbindung mit dem Ausschluss des ordentlichen Rechtwegs quasi eine Alleinstellung im Bereich des Sportrechts bewirkt.

Kontakt
Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


Cecilienallee 64
40474 Düsseldorf, NRW
Deutschland

Web: