Fahrverbot kann jetzt auch eine Strafe für Steuerhinterziehung sein

Steuerstrafrecht

§ 44 StGB wurde mit dem Gesetz zu effektiven Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 23.08.2017 zu diesem Datum geändert. Die Verhängung vom Fahrverbot als Nebenstrafe ist damit nicht mehr nur bei verkehrsbezogenen Straftaten möglich, sondern auch bei anderen Straftaten.

 

Das Verbot des Fahrens darf außerhalb des Verkehrsstrafrechtes angewendet werden

Nach der Gesetzesänderung ist eine verkehrsbezogene Straftat keine Voraussetzung mehr für die Verhängung vom Fahrverbot. Das Fahren kann jetzt auch verboten werden, wenn keine Straftat vorliegt, die mit dem Führen eines Kfz oder der Verletzung von Pflichten eines Kfz-Führers einhergeht.

 
Fahrverbot verhindert nach Steuerhinterziehung die Freiheitsstrafe 

Jetzt kommt das Fahrverbot als Nebenstrafe in Betracht, sobald es als Verteidigung der Rechtsordnung, zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder als Einwirkung auf den Täter erforderlich erscheint. Es ist durchaus möglich, dass das Fahren nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verboten wird. Möglicherweise kann durch das Verbieten des Fahrens bei der Steuerhinterziehung die eigentlich fällige Freiheitsstrafe noch einmal verhindert werden.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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