Allgemeine Geschäftsbedingungen von WhatsApp

Vertragsrecht

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 08.04.2016 – 5 U 156/14 – entschieden dass, die Angabe von zwei E-Mail-Adressen und einer Verlinkung mit „Twitter” und „Facebook” gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) verstößt , nach dem ein Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren hat das Kammergericht klargestellt, dass AGB, die vorwiegend auf im Inland ansässige Verbraucher abzielen, gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen,  wenn sie lediglich in kommerzieller und juristischer englischer Sprache bereitgehalten werden.

Drittens ist ein Unternehmer nicht verpflichtet, im Impressum eine vertretungsberechtigte Person anzugeben.

Nach Auffassung des Kammergerichts erfordert die Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Danach ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post (das meint die E-Mail-Anschrift) einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Es ist also neben der E-Mail-Anschrift eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben. Das Wort „unmittelbar” erfordert, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist. Dem wird „WhatsApp“, das neben der Angabe von zwei E-Mail-Anschriften lediglich eine Verlinkung mit „Twitter” und „Facebook” anbietet, nicht gerecht.

Nach Meinung des Kammergerichts ist die Verwendung fremdsprachiger AGB ohne Vorhalten einer deutschen Übersetzung im Internetauftritt ebenfalls unzulässig. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der Verwendung nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksamer AGB. Nach § 307 Absatz 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Vorstehende Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der in Rede stehende Internetauftritt auf die breite Allgemeinheit im Inland ansässiger Verbraucher abzielt und diese durchweg in deutscher Sprache anspricht, der Link zu den streitgegenständlichen Bestimmungen ebenfalls in deutscher Sprache bezeichnet wird, nämlich „Datenschutz und AGB”, der Link selbst dann aber (durch Anklicken des Links) zu fremdsprachigen AGB, und zwar im Streitfall einem umfangreichen, komplexen Regelwerk von sehr vielen Klauseln führt. Alltagsenglisch mag verbreitet sein, für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch gilt das aber nicht. Daher sind sämtliche Klauseln dieses Regelwerks, solange sie nicht ins Deutsche übersetzt werden, von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent und Verbraucher benachteiligend zu beurteilen.

Das Europarecht erfordert nur die Angabe des Namens des Dienstanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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