Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung im Profifußball zulässig

Sportrecht

Nach dem Urteil des BAG vom 16.1.2018 hat ein Lizenzspieler der 1. Fußball-Bundesliga grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in bestimmten Pflichtspielen tatsächlich zum Einsatz zu kommen.

Aus dem Urteil:

Nach § TZBFG § 14 TZBFG § 14 Absatz I 2 Nr. TZBFG § 14 Absatz 1 Nummer 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Das setzt voraus, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen, welches das durch Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG gewährleistete Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist bei der Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig der Fall.

Ein Lizenzspieler der 1. Fußball-Bundesliga hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in bestimmten Pflichtspielen tatsächlich zum Einsatz zu kommen. Durch die Entscheidung des Trainers, einen Lizenzspieler nicht in einem Pflichtspiel der 1. Fußball-Bundesliga einzusetzen, wird das Entstehen einer einsatzabhängigen Verlängerungsoption und von einsatzabhängigen Prämienansprüchen jedenfalls dann nicht treuwidrig vereitelt mit der Folge, dass sich der Verein so behandeln lassen muss, als wäre der Einsatz erfolgt (§ BGB § 162 BGB § 162 Absatz I BGB), wenn die Entscheidung des Trainers auf sportlichen Gründen beruht.

BAG, Urt. v. 16.1.2018 – 7 AZR 312/16

Sachverhalt:

Der Kl. war bei dem beklagten Verein, dessen erste Mannschaft in der 1. Fußball-Bundesliga spielt, seit dem 1.7.2009 als Torwarts beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage eines zum 30.6.2014 befristeten Arbeitsvertrags. Der Kl. absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. In der Trainingswoche vor dem elften Spieltag litt der Kl. unter einer Zerrung. Er teilte dem Trainer sowohl nach dem Abschlusstraining als auch noch am Spieltag mit, dass alles in Ordnung sei. Der Trainer setzte ihn daraufhin am elften Spieltag in der Startelf ein. Während der ersten Halbzeit des Spiels brach die Verletzung des Kl. wieder auf mit der Folge, dass er mit Beginn der zweiten Halbzeit ausgewechselt werden musste und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt werden konnte. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kl. nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Bekl. zugewiesen, die in der Regionalliga spielte. Die Bundesligamannschaft des Bekl. erzielte in der Rückrunde der Saison 2013/2014 insgesamt 29 Punkte und sicherte sich den Klassenerhalt. Mit anwaltlichem Schreiben an den Bekl. vom 30.4.2014 erklärte der Kl., er mache von der vertraglich vereinbarten einsatzabhängigen Option Gebrauch, den bestehenden Vertrag bis zum 30.6.2015 zu verlängern.

Der Kl. hat u. a. die Zahlung von Prämien und die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.2015 geltend gemacht. Der Kl. hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam. Jedenfalls habe das Arbeitsverhältnis in Folge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.6.2015 fortbestanden. Durch die Entscheidung des Trainers, ihn in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht mehr als Torhüter der Bundesligamannschaft einzusetzen, und durch den Ausschluss aus dem Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft sei ihm treuwidrig die Chance auf Spieleinsätze in der Bundesliga genommen worden.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Kontakt
Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


Cecilienallee 64
40474 Düsseldorf, NRW
Deutschland

Web: