Der Meinung eines Paares nach, dass in einer funktionierenden Lebensgemeinschaft mit drei dort lebenden Kindern lebt, umfasst ihre nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft den Begriff "Lebenspartner" so wie in § 2 Abs. 8 EStG definiert. In diesem Fall würden sie auch in den Genuss des Ehegattensplittings kommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster waren hier anderer Meinung. Für ein nichteheliches verschiedengeschlechtliches Paar komme das Ehegattensplitting nicht zur Anwendung, bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Begriff "Lebenspartner" (§ 2 Abs. 8 EStG) umfasst nicht eine nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft. Zwar spreche das Gesetz in § 2 Abs. 8 EStG lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften, aber nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so der Bundesfinanzhof. Um in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen zu können, reicht es aber nicht Partner von Lebensgemeinschaften zu sein, da sie keine Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) sind. Das ergibt sich aus dem Schutzauftrag im Hinblick auf das Institut der Ehe gemäß Art. 6 GG. Nur Lebenspartnerschaften nach dem LPartG haben sich hinsichtlich der durch sie erzeigten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei.