Antidopinggesetz: Der Besitz von Dopingmitteln zwecks Muskelaufbaus ist strafbar

Sportrecht

Beschluss vom 05.12.2017: Der Besitz von Dopingmitteln zwecks Muskelaufbaus ist gemäß Antidopinggesetz (AntiDopG) strafbar. Allein die Gefahr der Weitergabe begründet die Strafbarkeit, auch wenn das Doping nur zum Eigenbedarf verwendet wird.

Der Besitz von Dopingmitteln zwecks Muskelaufbaus ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 des Antidopinggesetzes (AntiDopG) strafbar. Allein die Gefahr der Weitergabe begründet die Strafbarkeit, auch wenn das Doping nur zum Eigenbedarf verwendet wird, BGH, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 StR 389/17 -.

Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Juni 2016 wurden bei einem Bodybuilder verschiedene Dopingpräparate aufgefunden. Darunter befanden sich 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozol, 1,55 g Testosteron und 373 mg Trenbolon. Die Mittel erwarb der Bodybuilder über das Internet und wurden zum Muskelaufbau verwendet.

Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Bodybuilder wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, die Mittel nur zum Eigenbedarf zu verwenden. Dies könne eine Strafbarkeit nicht begründen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht. Sport im Sinne des Gesetzes sei nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport, wie etwa der Kraftsport.

Einer Strafbarkeit stehe nicht entgegen, so der Bundesgerichtshof, dass der Angeklagte die Dopingmittel grundsätzlich nur zum Zwecke des Eigendopings besaß und allenfalls zu einer nicht gewinnbringenden Weitergabe bereit war. Denn § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasse auch den Besitz zum Eigendoping. Der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln sei deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es solle mit der Regelung bereits die Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Ob im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret beabsichtigt sei, sei keine Voraussetzung der Strafbarkeit.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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