BGH Urteil vom 22. September 2016, VII ZR 14/16 - Zuschauer zündet Feuerwerkskörper im Stadion und löst Pflicht zum Schadensersatz aus

Sportrecht

Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil die Pflicht des Zuschauers für das Zünden eines Feuerwerkskörpers im Stadion Schadensersatz zu zahlen. Der veranstaltende Verein darf den Besucher in die Pflicht nehmen und hat einen Anspruch auf den Schadensersatz.

 

Wer Feuerwerkskörper im Stadion zündet, wird zur Verantwortung gezogen

Der Beklagte zündete am 9. Februar 2014 bei dem Heimspiel des 1. FC Kölns im RheinEnergieStadion einen Feuerwerkskörper und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang. Der Feuerwerkskörper detonierte im Stadion und verletzte sieben Zuschauer. Der Feuerwerkskörper fällt wegen seiner Sprengenergie unter das Sprengstoffgesetz. 

 

Verbandsstrafe trifft den 1. FC Köln und führt zu Anspruch auf Schadensersatz

Dieser Vorfall und vier weitere vorherige Vorfälle bei Spielen des 1. FC Köln führten dazu, dass das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Strafe verhängte. Der Fußballverein musste 50.000 € Geldstrafe zahlen und eine Bewährungsauflage erfüllen, wonach zusätzlich 30.000 € für Maßnahmen und Projekte anfielen, die der Gewaltprävention und der Täterermittlung bei den Vereinsspielen im Stadion dienen.

Nach dem BGH hat jeder Zuschauer die Verhaltenspflicht Fußballspiele nicht zu stören. Bei Verstößen durch das Zünden vom Feuerwerkskörper und das Werfen desselbigen im Stadion wird die Pflicht, Schadensersatz zu zahlen, ausgelöst. Die Haftung umfasst Schäden, die dem Verein aus dem Verhalten entstehen. Die Geldstrafe des DFB wurde nicht zufällig verhaltensbedingt ausgelöst, sondern steht im inneren Zusammenhang mit dem für den Verein entstandenen Schaden. Die Pflicht zum Schadensersatz wird gerade wegen der Störung des Zuschauers verhängt. Sowohl die Regeln des Verbandes als auch der Zuschauervertrag dienen der Verhinderung von Spielstörungen. 

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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