Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an Strafurteil bei Verkehrsstraftat mit einem Fahrrad.

Ordnungswidrigkeiten & Verkehrstrafrecht

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16.8.2016 – OVG 1 S 52/16 – entschieden, dass

§ 3 Absatz IV 1 StVG nicht anwendbar ist, wenn die Verkehrsstraftat (zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde.

Dies bedeutet, dass  eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Betracht kommt, wenn das Strafverfahren gegen den Inhaber einer  Fahrerlaubnis gerichtet ist. Nur in diesem Fall ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Das Verkehrsstrafrecht setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter auf einem Fahrrad unterwegs war.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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