Dies bedeutet, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Betracht kommt, wenn das Strafverfahren gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis gerichtet ist. Nur in diesem Fall ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Das Verkehrsstrafrecht setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter auf einem Fahrrad unterwegs war.