Nach dem BGH Entscheid hat eine Steuerpflichtige keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz i.H. von 71.000 EUR gegen ihren Berater, wenn dieser eine für die Mandantin gefertigte Selbstanzeige beim Finanzamt versehentlich ohne letztmalige Abstimmung einreicht. Zwar hatte der Rechtsanwalt grundsätzlich die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Weil sie in Einklang mit dem materiellen Recht den Steuernachzahlungen unterworfen wurde, war durch die Festsetzung und Nachzahlung der verkürzten Steuern war der Klägerin jedoch kein ersatzfähiger Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) entstanden. Insofern ist, wenn durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Beraters eine vom Mandanten zu verantwortende Steuerhinterziehung aufgedeckt wird, kein schutzwürdiges Interesse des Mandanten auf Schadenersatzleistung anzuerkennen.