"Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren."
So steht es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der britischen Fluglinie easyJet. Im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Luftbeförderungsvertrag hätte easyJet so die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren durch diese fragwürdige Klausel ausgeschlossen. Laut dem Landgericht Frankfurt am Main ist diese Klausel als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu werten und gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt.