Vertragsklausel von Erstattungsfähigkeit von Steuern und Gebühren unzulässig; Klausel in AGB von easyJet benachteiligt Verbraucher unangemessen

Vertragsrecht

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagt der britischen Fluglinie easyJet nach dem Urteil vom 14.12.2017 (2-24 O 8/17), gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

"Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren."

So steht es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der britischen Fluglinie easyJet. Im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Luftbeförderungsvertrag hätte easyJet so die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren durch diese fragwürdige Klausel ausgeschlossen. Laut dem Landgericht Frankfurt am Main ist diese Klausel als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu werten und gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt.

Kontakt
Kontakt

Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


Cecilienallee 64
40474 Düsseldorf, NRW
Deutschland

Web: