Das Gutscheinheft „Schlemmerblock“ sichert mit der Vertragsstrafe das Geschäftsmodell
Die Herausgeberin vom Gutscheinheft „Schlemmerblock“ bietet Gastwirten an, Anzeigen im Heft zu schalten. Als Gegenleistung verpflichten sich die Gastwirte den Erwerbern vom Gutscheinheft bei dessen Vorlage, den in den Anzeigen beworbenen Gutschein und bei der Bestellung von zwei Hauptgerichten das Günstigere gratis zu servieren. Die Herausgeberin vereinbart für jeden Fall der Zuwiderhandlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €, um sich ihr Geschäftsmodell zu sichern.
Das Gutscheinheft „Schlemmerblock“ beinhaltet unwirksame Regelung zur Vertragsstrafe
Der beklagte Gaststättenbetreiber vereinbarte mit der Herausgeberin 2015 einen Vertrag über seine Aufnahme in das Gutscheinheft. Gleich mehrere Erwerber vom „Schlemmerblock“ beschwerten sich Anfang des Jahres bei der Herausgeberin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Der Gastwirt nahm Stellung zu den Vorfällen und sagte, er serviere als kostenlose Mahlzeit nur kleine Portionen. Das von den Erwerbern gewünschte Rumpsteak sei kein Hauptgericht und in Zukunft werde er keine Gutscheine mehr einlösen. Die Herausgeberin forderte ihn auf, die Vertragsstrafe von 2.500 € zu bezahlen. Der BGH hat verkündet, dass die Vertragsstrafe des Beklagten gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Die Vereinbarung der Herausgeberin unterscheide nicht nach dem Gewicht der Vertragszuwiderhandlungen und ordne pauschal einen festen Betrag an. Dies benachteiligt den Gaststättenbetreiber nach Treu und Glauben unangemessen. Die Vertragsstrafe sei darüber hinaus für den geringen Vertragsverstoß unangemessen hoch. Die Vertragsstrafe nach den AGB vom Gutscheinheft ordnet für mehrere Arten von Verstößen dieselbe pauschale Rechtsfolge an und ist damit unwirksam.