Die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs der Unterkunftskosten bezieht sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft wie Miete und Betriebskosten, nicht auf die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat.
X unterhielt mit seiner Ehefrau einen eigenen Hausstand in A. Ab 1.5.2016 arbeitete er bei einer Firma in B. Zum 1.6.2014 mietete er sich eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Nähe von B. Die für 2014 im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbaren Unterkunftskosten machte er mit 9.747 EUR geltend. Darin enthalten sind AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (gWG – Hausrat -). Das FA ging davon aus, die Kosten könnten nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgesetzt werden. ES kürzte den geltend gemachten Betrag von 9.747 EUR um 8.000 EUR und ließ 1.747 EUR unberücksichtigt (Dabei ging das FA fälschlich von 8 Monaten statt nur von 7 Monaten – ab 1.6.2014 – aus). Das FG gab der Klage, mit der X den Abzug der vom FA nicht anerkannten 1.747 EUR begehrte, statt. Denn Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände gehörten nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.
Zu der Frage, welche Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf "die Nutzung der Unterkunft" entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind, werden verschiedene Auffassungen vertreten:
Nach BMF v. 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412, Rz. 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Wohnung, d.h. nicht nur die Miete mit Nebenkosten (Betriebskosten, Reinigung usw.), sondern auch AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Bei Anmietung einer möblierten Wohnung sind die Gesamtaufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig.
Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, bei einer Mietwohnung seien nur die Aufwendungen für die Kaltmiete und bei einer eigenen Wohnung AfA auf die AK/HK und Schuldzinsen als Unterkunftskosten zu erfassen. Die Nebenkosten (Strom, Heizung, Reinigung usw.) sowie Kosten für Einrichtungsgegenstände (AfA) seien daneben als sonstige Mehraufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach einer anderen Auffassung gehören dagegen die Nebenkosten zu den Unterkunftskosten. Die Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat sind aber zusätzlich zum Höchstbetrag zu berücksichtigen.
Der BFH tritt der zuletzt genannten Auffassung bei. Danach gehören zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen jedenfalls bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die AK/HK sowie die Schuldzinsen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten (Nebenkosten) gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten (Wohnungskosten). Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Insoweit sind die Aufwendungen daher – allerdings im Rahmen des Notwendigen - unbeschränkt abziehbar.
Bei einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist die Nutzung der mitvermieteten Möbel mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird – ist die Miete in die nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten und die Kosten für die Möbelüberlassung aufzuteilen.
Die Auffassung des BFH verdient Zustimmung. Die Ausstattung einer Leerwohnung am Beschäftigungsort ist regelmäßig mit nicht geringen Aufwendungen verbunden. Diese – für die Nutzung der Wohnung als Unterkunft notwendigen - Kosten unberücksichtigt zu lassen, wäre nicht sachgerecht. Der BFH beruft sich zum einen auf die Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2013. Danach war schon zwischen den Kosten der Unterkunft und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu differenzieren (z.B. BFH v. 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl II 2013, 286). Zum anderen führt der Gesetzentwurf zu der Rechtsänderung ab 2014, mit der der Abzug der Unterkunftskosten auf 1.000 EUR/Monat begrenzt wurde, lediglich typischerweise ratierlich anfallende Ausgaben an. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel fallen demgegenüber in der Regel zusammengeballt an.