Am 10.01.2017 entschied das OLG Schleswig-Holstein (2 Ws 441/16, Abruf-Nr. 192424), dass die Auswertung von Datenträgern nicht immer als Sachverständigungsgutachten abzurechnen sind. Für das Gutachten war dem Verurteilten im Streitfall ein Betrag von 10.000 EUR festgelegt worden. Eine externe Firma hatte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein „Gutachten" zur forensischen Auswertung sichergestellter Datenträger durchgeführt.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors wurde vom OLG zurückgewiesen. Wie bereits von der Verteidigung erläutert, bestand die Tätigkeit der externen Firma lediglich aus der den Ermittlungsbehörden vorbehaltenen Durchsicht von Beweismitteln. Die Aufgabe eines Sachverständigungsgutachtens bestehe jedoch darin, den Richter oder Staatsanwalt über die Erfahrungssätze in Kenntnis zu setzten und aufgrund dieser Erfahrungssätze Sachverhalte festzustellen. Die alleinige Vornahme einer organisatorischen bzw. technischen Dienstleistung reiche nicht.