Widerruf von Immobiliendarlehen wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel

Vertragsrecht

Das LG Ravensburg bestätigte in einer Entscheidung vom 21.09.2018, 2 O 21/18, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobilienkredits, weil die finanzierende Bank eine nach der Rechtsprechung des BGH, XI ZR 309/16, unwirksame Aufrechnungsklausel im Vertrag verwandt hatte. Nur so sei der effektive Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil vom 14.03.2019, C-118/17, nunmehr klar, dass diese Rechtsansicht auch europarechtlich geboten ist.

Widerruf von Immobiliendarlehen wegen unzulässiger Aufrechnungsklausel

Das LG Ravensburg bestätigte in einer Entscheidung vom 21.09.2018, 2 O 21/18, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobilienkredits, weil die finanzierende Bank eine nach der Rechtsprechung des BGH, XI ZR 309/16, unwirksame Aufrechnungsklausel im Vertrag verwandt hatte. Nur so sei der effektive Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil vom 14.03.2019, C-118/17, nunmehr klar, dass diese Rechtsansicht auch europarechtlich geboten ist.

Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, im Einklang mit der Richtlinie 93/13/EWG festgestellt, dass eine Klausel in den AGB-Banken, welche die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden einschränkt, unwirksam und damit nicht anzuwenden ist. Der BGH führte zur Begründung aus, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und insbesondere die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert. Der Entscheidung des BGH kommt erhebliche Bedeutung zu, da sich in nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Banken und Sparkassen regelmäßig folgende bzw. eine sinngemäße Bestimmung findet:

„Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Durch diese Regelung wird die Aufrechnungsbefugnis des Kunden stark eingeschränkt. Gerade dann, wenn – wie so oft – die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit steht, wird hierdurch auch die Ausübung des Widerrufs erschwert, da der Darlehensnehmer faktisch eine weitere Finanzierung des vollen Kreditbetrages zuzüglich aller bisher angefallenen Zinsen benötigt, um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich aktuell in anderem Zusammenhang mit der wichtigen Frage zu beschäftigen, welche Konsequenz die Unwirksamkeit einer unzulässigen Klausel auf das übrige Vertragsgefüge hat. Der EuGH stellte zunächst klar, dass eine solche Klausel für den Verbraucher unverbindlich sein müsse, wobei die übrigen Vereinbarungen weiterhin gelten, sofern der Fortbestand ohne die missbräuchliche Klausel möglich ist. Ziel der Richtlinie 93/13/EWG sei, die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien herzustellen. Demgemäß hob der EuGH in Randziffer 43 der Entscheidung auch hervor, dass der Umstand, dass eine Klausel zwar unwirksam, der Vertrag im Übrigen jedoch grundsätzlich weiterhin wirksam bleibe, nicht zur Schwächung des dem Verbraucher garantierten Schutzes führen dürfe.

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Rechtsanwalt Dr. Peter Ambos


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